Ob Geschwindigkeitsverstoß, rote Ampel oder sonstiger Ordnungswidrigkeiten. Immer wieder halten Mandanten Anhörungsbogen der Verwaltungsbehörde und nun stellt sich die entscheidende Frage, wie hierauf reagieren.

Grundsätzlich muss erst einmal klargestellt werden, ob die Anhörung als Betroffener, also die Verwaltungsbehörde wirft ihnen vor die Tat begangen zu haben oder als Zeuge, sie sind zum Beispiel Halter des Fahrzeuges und auf dem Tat Foto ist eindeutig eine Person anderen Geschlechts zu erkennen.

Als Betroffener hat jeder wie auch im Strafrecht das Recht die Aussage zu verweigern. Die Gestaltung der Anhörungsbögen suggerieren aber, dass ich auf jeden Fall hierauf antworten muss und dies meistens mit einer Frist von zwei Wochen. Da aber formularmäßig dann immer gefragt wird ob der Verstoß zugegeben wird oder nicht wäre dies bereits eine Einlassung, die aber nicht vom Betroffenen verlangt werden kann. Jeder hat das Recht als Beschuldigter zu schweigen. In jedem Fall ist der Rat eines Anwalts hier einzuholen.

Weist der Anhörungsbogen sie als Zeuge aus, kann insoweit auch ein Zeugnisverweigerungsrecht bestehen. Niemand muss nahe Angehörige belasten. Auch hier ist anwaltlicher Rat in jedem Falle einzuholen.

Immer daran denken, was einmal in der Bußgeldakte steht kann nur mit erheblichem Aufwand und wenig Erfolgsaussichten bestritten werden. Hier ist professioneller Rat immer nötig.

Anders sieht es bei Bußgeldbescheiden aus. Hier hat die Verwaltungsbehörde bereits entschieden, dass Sie Betroffener sind. Wenn sie gegen den Bußgeldbescheid nicht innerhalb der angegebenen Frist Rechtsmittel einlegen wird dieser bestandskräftig und egal ob der Tatvorwurf zutrifft oder nicht haben Sie die rechtlichen Folgen sei es Bußgelder, Fahrverbote oder Punkte zu tragen.

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Bei jeder Google-Suche nach „Bußgeld prüfen“ oder „geblitzt worden“ tauchen zahlreiche Online-Plattformen auf, die schnellen Erfolg und kostenlose Hilfe versprechen – doch hinter dem bequemen Klick verbergen sich oft standardisierte Abläufe, wenig persönliche Betreuung und eingeschränkte individuelle Rechtsprüfung.

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  • Meist kostenlose Erstprüfung, danach oft pauschale oder erfolgsabhängige Gebühren; genaue Kosten oft erst im Verlauf ersichtlich.

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