Quelle: Öffentlich berichtet über OLG Brandenburg / 12 U 96/24
Leitsatz: Wer aus einer Grundstücksausfahrt in den fließenden Verkehr einfährt und dabei einen Unfall verursacht, trägt alleinige Haftung.
Zusammenfassung:
Das Berufungsgericht bejahte die volle Haftung des Einfahrenden gegenüber einem Motorradfahrer, weil der Vorrang des fließenden Verkehrs missachtet wurde.