Amtlicher Leitsatz (BGH)

„Der Geschädigte kann bei fiktiver Schadensabrechnung den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen, ohne eine Reparaturrechnung vorzulegen.“

Verständliche Erklärung

Ein Unfallgeschädigter darf sich den Schaden auf Gutachtenbasis auszahlen lassen, auch wenn er sein Fahrzeug gar nicht oder günstiger repariert. Die Versicherung darf die Zahlung nicht verweigern, nur weil keine Werkstattrechnung vorgelegt wird.

Bedeutung für Unfallgeschädigte

✅ Stärkung der Rechte bei fiktiver Abrechnung
✅ Keine „Rechnungsfalle“ der Versicherer
✅ Planungssicherheit für Geschädigte

Quelle

  • BGH, Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 300/24

  • Pressemitteilung Nr. 16/2025 des BGH

  • NJW 2025, 1034