Das Handyverbot mit seinen drastischen Strafen gilt auch bei der Bedienung von E Zigaretten, die eine entsprechendes Touch Display haben auf welchem die Stärke eingestellt werden kann.

So geschehen einem Mann, der auf der Autobahn von Polizeibeamten angehalten wurden. Diese hatten die Bewegungen auf einem Gerät festgestellt. Die Vermutung der Polizeibeamten richtete sich auf die Bedienung eines Mobilfunkgerätes. Es wurde eine Geldbuße von über 150 € verhängt.

Vor dem Amtsgericht hatte der Betroffene keinen Erfolg, obwohl bewiesen wurde, dass er kein Mobiltelefon genutzt hat sondern eine E-Zigarette mit einstellbaren Stärkegrad bedient hat. Dem Betroffenen wurde entsprechend zur Last gelegt gegen § 23 1A StVO verstoßen zu haben.

Dieser lautet:

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

  1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
  2. entweder
  3. a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
  4. b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt

Das Urteil des Amtsgerichts Siegburg wurde vom Oberlandesgericht Köln bestätigt. Insbesondere wurde das Urteil damit begründet, dass Geräte mit Touchdisplay sehr wohl unter § 23 1a. StVO einzuordnen sind. Wer das Urteil nachlesen will: OLG Köln, Beschl. v. 25.09.2025 – 1 ORbs 139/25

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